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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ASSEMBLIFY GmbH,  Nürnberg 11.09.2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektronikindustrie

I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, sindfür den Umfang der Lieferungen oder Leistungen die beiderseitigenschriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossenworden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, soist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, fallseine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellersmaßgebend.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als diesgesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagenbehält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangenunverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 geltenentsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Liefererzulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

II. Preis

Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung vor. Soweit die Sicherung in der Summe die Summe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, hat der Lieferer auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Dem Lieferer steht das Wahlrecht bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Kunde ist zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt; nichtgestattet ist ihm eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen als Sicherheit im Voraus an den Lieferer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dessen ungeachtet ist er zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf berechtigt und verpflichtet, solange der Lieferer diese Ermächtigung nicht widerruft. Bei Verarbeitung mit anderen, nichtdem Lieferer gehörender Waren durch den Kunden erwirbt der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Mangelbeseitigungs- und Fertigstellungskosten.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

  1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 1,Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingangsämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen zwischen den Parteien für die Lieferung getroffenen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nichtrechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
  3. Die Frist gilt als eingehalten:
    a) bei vereinbarter Schickschuld, das heißt bei lediglich geschuldeter Aufgabe der Ware an einen dritten Lieferanten, ohne geschuldete Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versandgebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Fristals eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalbder vereinbarten Frist;
    b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungennachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
  5. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern erglaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
  6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche stattder Leistung, die über die in V. Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zuvertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellersverzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige derVersandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es seidenn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Die Geltendmachung weiterer durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwendungen oder Verzugsschäden bleibt unberührt.

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

  1. Bei vereinbarter Schickschuld (entsprechend V. 3 a) ), wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholtworden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen und der erforderlichen Sorgfalt des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  2.  Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit der Abnahme. Wird die Abnahme nicht wegen wesentlicher Mängel verweigert gilt die Leistung als abgenommen, mit Ablauf von 12 Werktagen nachschriftlicher Mitteilung (auch Email oder Telefax genügt) über die Fertigstellung der Leistung. Als Fertigstellungsmitteilung ist auch dieSchlussrechnung anzusehen.
  3. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wirdoder gerät er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über;  jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VII. Aufstellung und Montage

A.Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichtsanderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  1. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräumeeinschließlich der Umstände angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die üblichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen;
  2. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmernicht branchenüblich sind.
    1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-,Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    2. Zum vereinbarten Montagetermin müssen die für die Aufnahmeder Arbeiten erforderlichen vom Besteller zu stellende Teile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage zum vereinbarten Montagetermin begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauerngerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und. Fenster eingesetzt sein.
    3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitererforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zutragen.
    4. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

B. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzel-berechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:

  1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten untererschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
  2. Ferner werden, sofern nichts anderes vereinbart worden ist folgende Kosten gesondert vergütet:
    1. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs unddes persönlichen Gepäcks;
    2. die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

VIII. Entgegennahme

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beschädigungen aufweisen, die die Funktionstüchtigkeit nicht beeinflussen vom Besteller entgegenzunehmen.
  2. Teillieferungen sind zulässig.

IX. Haftung für Mängel

Die Haftung des Lieferers für Sachmängel bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen des BGB mit den folgenden Modifikationen:
1. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper der Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Lieferer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ebenso bleibt es In Fällen des § 634a I Nr. 2 BGB und § 479 I BGB sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels, und Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie bei der gesetzlichenVerjährungsfrist. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben vonder vorstehenden Regelung unberührt.
2. Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einerBeschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als indiesem IX geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
6. Die vorstehenden Ziffern 1 bis 5 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5% des Wertesdesjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Rechtdes Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von V Nr. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeitvereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit sich in den sonstigen Regelungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts anderes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus demSchuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
    1. nach dem Produkthaftungsgesetz
    2. bei Vorsatz
    3. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertreternoder leitenden Angestellten
    4. bei Arglist
    5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
    6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit
    7. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mitden vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist,bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XIII. Vollständigkeit
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

AGB
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